Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bestätigt werden.
1.2. Sämtliche Liefer- und Leistungsvereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Maßgebend für die Eigenschaften des Kaufgegenstandes ist unsere Auftragsbestätigung.
1.3. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie sind für uns nicht verpflichtend, auch wenn ihnen bei Auftragsabschluß nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.4. Kleinaufträge im Wert unter EUR 50,– werden mit einem Bearbeitungszuschlag von EUR 15,– beaufschlagt.
2. Frist für Lieferungen oder Leistungen
2.1. Von uns bestätigte Lieferfristen sind nur als annähernd und unverbindlich anzusehen.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung über sämtliche Bedingungen des Geschäftes und aller Ausführungseinzelheiten.
2.2. Der Besteller darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferungen nicht zurückweisen.
2.3. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Besteller nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 50 % der bestätigten Lieferzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
2.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers bzw. dessen Unterlieferanten oder sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
2.5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung unser Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innherhalb der vereinbarten Lieferfrist.
Darf die Lieferung erst nach Abnahme durch den Besteller erfolgen, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Abnahmebereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit.
2.6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
3. Preise
3.1. Die Preisstellung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tage der Angebotsabgabe bzw. des Auftragsabschlusses geltenden Kostengrundlagen. Wir behalten uns eine Berichtigung der Preise vor, sofern sich die Kostengrundlagen bis zum Tage der Lieferung nachweislich ändern.
3.2. Die Preise gelten “EXW (ab Werk) Essen" nach den INCOTERMS 2010. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinzu.
3.3. Die Preise verstehen sich in EURO.
4. Zahlung
4.1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden und ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Etwaige Skontoabzüge bedürfen einer besonderen individuellen Vereinbarung. Bei Aufträgen von Neukunden behalten wir uns eine Lieferung nach Vorauskasse vor.
Auslandsaufträge werden grundsätzlich nur nach Vorauskasse abgewickelt.
4.2. Reparaturen, Inbetriebnahmen sowie Montagen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu zahlen.
4.3. Zahlungshalber werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr nur
Banküberweisungen angenommen. Zinsen und Diskontspesen in Höhe der Selbstkosten, mindestens in gesetzlich zugelassener Höhe, sind dem Lieferer zu vergüten.
Bei Zahlungen gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
4.4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Verzugszinsen in der für Bankredite der Banken am Sitz des Lieferers jeweils zulässigen Höhe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) berechnet.
4.5. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.6. Die Vereinbarung anderer Bedingungen bleibt grundsätzlich vorbehalten.
4.7. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
4.8. Im Falle des Verzuges, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
4.9. Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer hat.
4.10. Bei den unter die Gewährleistung des Lieferers fallenden Instand-setzungsarbeiten hat der Besteller die Kosten der erforderlichen Hilfsarbeiter sowie die etwa durch die Instandsetzungsarbeiten verursachten Strom- und sonstigen Betriebskosten zu tragen.
4.11. Instandsetzungsarbeiten an Ort und Stelle, die nicht auf Grund vereinbarter Garantien vom Lieferer kostenlos auszuführen sind, sowie außergewöhnliche Arbeiten werden zu besonders festzusetzenden Sätzen und nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand berechnet.
Instandsetzungsarbeiten, die in den Werkstätten des Lieferers auf Kosten des Bestellers vorgenommen werden, werden erst nach Fertigstellung zu einem Gesamtpreis nach Ergebnis berechnet.
4.12. Werden dem Lieferer nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung oder Vorauszahlung für den vollen Lieferwert verlangen. Ist der Käufer hierzu nicht bereit oder in der Lage, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz der vom ihm gemachten Aufwendungen verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die uns aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden zustehen.
5.2. Im Falle der Weiterveräußerung durch Wiederverkäufer erfolgen Be- und Verarbeitung für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Wiederverkäufer dem Lieferer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.
5.3. Veräußert der Wiederverkäufer die Ware des Lieferers, gleich in welchem Zustand, so tritt er jetzt schon Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen oderaufgrund damit verbundenen Teilzahlungs- oder sonstigen Finan-zierungsverträgen auf ihn übergehen können, an den Lieferer ab.
Übersteigt der Wert der Sicherungen des Lieferers dessen Forderungen gegen den Wiederverkäufer um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Wiederverkäufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
5.4. Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigten und dem Lieferer zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
5.5. Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Besteller infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, wenn die betriebsbereite Sendung unser Werk oder Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.
b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
6.2. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der geltenden besonderen Fristen zu melden. Der Abschluß von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers.
7. Versand
7.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
7.2. Wir versenden in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Bestellers, wenn immer möglich. Aufträge werden von uns nach bester Beurteilung versandt. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird nicht übernommen.
8. Verpackung
8.1. Der Liefergegenstand wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird pauschal nach Rechnungswert berechnet und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Absprache zurückgenommen. Sollten wir Container bzw. ähnliche Leih-Verpackungsmittel verwenden, sind diese dem Verleiher nach angemessener Zeit zu übergeben. Eventuelle Gebühren, die aus einer verspäteten Rückgabe herrühren, gehen zu Lasten des Käufers.
9. Entgegennahme
9.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 11 entgegenzunehmen.
9.2. Teillieferungen sind zulässig.
10. Rücknahmen
10.1. Eine Rücknahme ohne Rechtsgrund bereits gelieferter Waren ist in der Regel nicht zulässig. Nehmen wir auf Wunsch des Bestellers bereits ausgelieferte Gegenstände zurück, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, so sind wir berechtigt, dem Besteller 30 % des Kaufpreises der zurückgenommenen Lieferungsgegenstände in Rechnung zu stellen. Spezialausführungen oder sonst wenig gefragte Gegenstände sowie Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
11. Gewährleistung
11.1. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach der Ankunft auf Fehllieferung und äußere Mängel zu untersuchen (s.a. §377 HGB). Diese müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer angezeigt werden; anderfalls können Rechte aus ihnen nicht hergeleitet werden.
11.2. Wir gewähren auf gelieferte Gegenstände eine Funktionsgarantie von 12 Monaten, beginnend mit dem Tage des Gefahrenübergangs. Von dieser Garantie sind ausgenommen: Verbrauchsmaterialien wie Papier, Tinte, Filze, Temperaturfühler jeder Art sowie sonstige Verschleißteile und Ersatzteile, die Kunden als Einzelteile erwerben und in Eigenregie verbauen.
Die Garantie bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen.
Die Garantie erstreckt sich nur auf die reine Gerätefunktion gemäß der schriftlich gegebenen Spezifikation in Form eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung. Eine Garantie für eine Funktion in Zusammenschaltung mit anderen Geräten sowie eine Garantie für die Erfüllung von Aufgaben innerhalb kundenseitiger Anlagen wird von uns nur dann gewährt, wenn dies Bestandteil einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung geworden ist.
11.3. Die Garantie ersteckt sich auf reine Wiederherstellung der gelieferten Gegenstände. Garantieleistungen werden nur in unserem Werk erbracht. Sollten auf Wunsch des Bestellers Reparaturen, Untersuchungen etc. außerhalb unseres Werkes durchgeführt werden, sind diese kostenpflichtig. Es gelten dann zusätzlich unsere Montage-, Inbetriebnahme- sowie Service-Bedingungen.
11.4. Zur Erfüllung unserer Garantieleistung ist uns eine angemessene Zeit (das entspricht ungefähr der Lieferzeit für diesen Gegenstand) zu gewähren. Wird diese verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Sollten wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen uns und dem Besteller keine Einigung über das Ausmaß der Minderung zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Dies ist nur möglich, wenn das Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
11.5. Sollten vom Besteller oder Dritten Änderungen mechanischer oder elektrischer Art oder Eingriffe jeglicher Art am Kaufgegenstand sowie Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden sein, so erlischt jeglicher Garantieanspruch.
11.6. Für Nachbesserungsarbeiten haften wir wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
11.7. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden.
12. Konstruktionsänderungen
Konstruktionsänderungen bzw. technische Änderungen im Interesse des technischem Fortschritts behalten wir uns vor, ohne zu Ersatzlieferungen älterer Konstruktionen oder Ausführungen verpflichtet zu sein.
13. Montage, Inbetriebnahme, Service
Sollte unser Lieferumfang Montagen, Inbetriebnahme oder Service enthalten, gelten zusätzlich zu diesen “allgemeinen Geschäftsbedingungen” unsere Montage-, Inbetriebnahme- sowie Service-Bedingungen.
14. Datenschutz
Wir verarbeiten Daten über eine eigene EDV. Zu diesem Zweck werden personen- sowie auftragsbezogene Daten für eigene Zwecke erfaßt, gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls gelöscht.
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung!
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma mawi-therm, 45355 Essen.
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht Essen.
15.3. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht.
16. salvatorische Klausel
Sonstiges Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen.
Stand 12/2018
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